Wie verordnen HausärztInnen und (nichtpsychiatrische) FachärztInnen Soziotherapie?
HausärztInnen und nichtpsychiatrische FachärztInnen können fünf Stunden (à 60 Minuten) Soziotherapie verordnen, wenn PatientInnen Unterstützung benötigen, um Termine bei psychiatrischen FachärztInnen oder PsychotherapeutInnen zu vereinbaren und wahrzunehmen. In diesen fünf Stunden soll auch geklärt werden, ob eine Indikation für Soziotherapie (gemäß § 37a SGB V) vorliegt.
Die Verordnung erfolgt für gesetzlich versicherte PatientInnen auf dem Formular 28, welches von der KV WL bezogen werden oder von mir zur Verfügung gestellt werden kann.
Für die Ausstellung des Formulars 28 wird die GOÄ 30800 (67 Punkte/7,70 Euro) abgerechnet und extrabudgetär vergütet.
Anders als bei Überweisungen ist auf dem Formular 28 anzugeben, wer die soziotherapeutische Leistung erbringen soll.
Nach Erbringung der fünf Therapieeinheiten sende ich als Soziotherapeutin eine Ausfertigung des Formulars an die Krankenkasse und an Sie als VerordnerIn. Die fünf von Ihnen verordneten Stunden sind nicht genehmigungs- und bewilligungspflichtig, so dass die Unterstützung Ihrer PatientInnen sofort nach der Verordnung beginnen kann.
Wenn die Soziotherapie anschließend fortgesetzt werden soll, muss die Folgeverordnung von Angehörigen psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Fachgruppen vorgenommen werden. Die ersten fünf Einheiten werden auf das Gesamtkontingent (möglich ist es, 4 x 30 Stunden Soziotherapie innerhalb von drei Jahren zu erhalten) angerechnet.
Weitere Informationen zur Soziotherapie finden Sie in einer Broschüre der Kassenärztlichen Vereinigung.